Facebook
Google+
YouTube
Xing
Immobilienliebling GmbH
0381-128 359 0
  • Start
  • Verkäufer
    • Verkäufer Info’s
    • Faktor Geld
    • Faktor Zeit
    • Faktor Sicherheit
    • Käuferfinder
    • Verkäufer-Checkliste
    • Unsere Verkaufsstrategie
    • Online-Seminar
    • Online-Immobilienbewertung
    • eBook zum Immobilienverkauf
  • Interessenten
    • Interessenten Info’s
    • Interessenten-Liste
  • Immobilien
    • Alle Immobilien
    • Referenz-Immobilien
  • Unternehmen
    • Über Uns
    • Kunden-Feedback
    • Immobilien News
    • Aktuelles
  • Kontakt
  • WERTERMITTLUNG

Urteil: Verrechnung von Nach- und Rückzahlungen mit der Mietkaution:

Montag, 23. März 2020Immobilien NewsTom Hübner

Kommt es zur Beendigung eines Mietverhältnisses, muss der Eigentümer nach einer sogenannten „angemessenen, nicht allgemein bestimmbaren Überlegungsfrist“ noch offene Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter darlegen. Hier erklärt der Vermieter, ob von seiner Seite ein Verwertungsinteresse der Mietkaution vorliegt. In der Regel handelt es sich bei dieser Frist nach §548 BGB um drei bis sechs Monate. Stehen noch offene Forderungen, wie beispielsweise Nebenkostennachzahlungen oder eine Nebenkostenabrechnung aus, kann sich die Prüfungsfrist auch auf einen Zeitraum von einem Jahr verlängern.

Im Mai 2014 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Mietern einer Mietwohnung und ihrem Vermieter. Angebliche Mängel, wie Schimmelbildung, Feuchtigkeitserscheinung und Ameisenbildung in der Wohnung waren der Grund für die Streitigkeiten. Demnach minderten die Mieter über mehrere Monate ihre Mietzahlungen und kündigten das Mietverhältnis außerordentlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil entschieden, dass die noch ausstehenden Forderungen an die Mieter mit der Mietkaution verrechnet werden dürfen (AZ VIII ZR 141/17).

Nach Beendigung des Mietverhältnisses beklagte der Vermieter seine ehemaligen Mieter zu Nach- und Rückzahlungen in einer Gesamthöhe von knapp 5.000 Euro. Diese setzten sich aus der noch ausstehenden Differenz der Mietzahlungen sowie aus den Kosten für den Gutachter und für Renovierungsarbeiten, dem Mietausfallschaden sowie den Nebenkostennachforderungen zusammen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger begutachtete die Wohnung im Mai 2015. Der Vermieter konnte die Wohnung im Juni 2015 anderweitig weitervermieten. Der BGH hat entschieden, dass die Abrechnung der Kaution über ein schlüssiges Verhalten des Vermieters erfolgen kann und dass er die strittigen Forderungen über die Mietkaution abrechnen darf.

Quelle: BGH
© fotolia.de
Source: ImmoNews

Tags: Aktuelles
Vorheriger Beitrag Trend: Temporäres Wohnen wird immer beliebter: Nächster Beitrag Wasser sparen mit einer Grauwasser-Recycling-Anlage:

Ähnliche Beiträge

Baubranche: Deutscher Städtetag drückt beim Thema Wohnungsbau auf die Tube

Donnerstag, 6. Dezember 2018Tom Hübner

Baubranche: "Recycling-Haus" für mehr Energieeffizienz im Bausektor

Dienstag, 21. Mai 2019Tom Hübner

Energieeffizienz: Mehrheit der Deutschen befürwortet Energiewende

Dienstag, 23. Oktober 2018Tom Hübner

Startseite » Urteil: Verrechnung von Nach- und Rückzahlungen mit der Mietkaution:


Kontaktinformationen

Immobilienliebling GmbH
Krämerstraße 9
18055 Rostock
Tel:  0381 - 1283590
Fax: 0381 - 12835911
info@immobilienliebling.de

Geschäftszeiten

Montag: 14:00-18:00
Dienstag: 10:00-13:00
  14:00-18:00
Mittwoch: 14:00-18:00
Donnerstag: 10:00-13:00
  14:00-18:00
Freitag: 10:00-13:00
 Route anzeigen

Unser Standort

Auch hier für Sie tätig

  • Immobilienmakler Bad Doberan
  • Immobilienmakler Kühlungsborn
  • Immobilienmakler Rerik

Immobilienliebling GmbH

Immobilienliebling GmbH

Kundenbewertungen

Immobilienliebling GmbH hat 4,88 von 5 Sterne | 43 Bewertungen auf ProvenExpert.com

Wir sind Mitglied

Immobilienliebling GmbH im IVD
Immobilienliebling GmbH im IVD

Mit Freunden teilen

  • teilen  
  • twittern  
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 
Diese Website nutzt Cookies, um grundlegende Funktionen der Webseite zu gewährleisten, um Funktionen für soziale Medien anzubieten und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.
Detailierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Disclaimer
  • Standort
Copyright by Immobilienliebling GmbH | Maklerhomepage by GermanMadeMarketing