Facebook
Google+
YouTube
Xing
Immobilienliebling GmbH
0381-128 359 0
  • Start
  • Verkäufer
    • Verkäufer Info’s
    • Faktor Geld
    • Faktor Zeit
    • Faktor Sicherheit
    • Käuferfinder
    • Verkäufer-Checkliste
    • Unsere Verkaufsstrategie
    • Online-Seminar
    • Online-Immobilienbewertung
    • eBook zum Immobilienverkauf
  • Interessenten
    • Interessenten Info’s
    • Interessenten-Liste
  • Immobilien
    • Alle Immobilien
    • Referenz-Immobilien
  • Unternehmen
    • Über Uns
    • Kunden-Feedback
    • Immobilien News
    • Aktuelles
  • Kontakt
  • WERTERMITTLUNG

Urteil und Gesetzesentwurf zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer :

Montag, 25. November 2019Immobilien NewsTom Hübner

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in jüngster Zeit einige Verfassungsbeschwerden von Eigentümern von Zweitwohnungen geprüft, die die bisherige Bemessung ihrer Zweitwohnungssteuer beklagen. So wurde beispielsweise in den bayerischen Gemeinden Sonthofen und Oberstdorf (AZ 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13) sowie in den Gemeinden Friedrichskoog und Timmendorfer Strand in Schleswig-Holstein (AZ 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18) festgestellt, dass die Berechnung der dortigen Zweitwohnungsteuer auf den Werteverhältnissen von 1964 basieren und gegen das heutige Grundgesetz verstoßen.

Grundsächlich wird die Berechnung der Grundsteuer von 1964 nach den Regelungen zur Einheitsbewertung berechnet. Diese Regelungen sind laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig, denn sie verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. So wurde in den genannten Gemeinden die Zweitwohnungsteuer auf Grundlage der sogenannten Jahresrohmiete des Mietspiegels von 1964 berechnet, zzgl. der Preisindizes für die Lebenshaltung.

Das Urteil besagt, dass diese Form der Berechnung nur noch bis Ende März 2020 angewandt wird. Weitere Kommunen, die die Zweitwohnungssteuer nach der Grundsteuer von 1964 berechnen, müssen ihre Satzungen überprüfen. Im Oktober 2019 wurde im Bundestag einer Grundgesetzänderung mehrheitlich zugestimmt und das Paket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet. Das Gesetz soll zum 01. Januar 2025 in Kraft treten.

Quelle: BvR
© fotolia.de
Source: ImmoNews

Tags: Aktuelles
Vorheriger Beitrag Tipp: Steuerfallen bei Immobilienerbschaft umgehen: Nächster Beitrag Austausch und Förderung eines veralteten Heizsystems:

Ähnliche Beiträge

Guter Rat: Langsames Internet: Das können Verbraucher dagegen tun

Freitag, 1. Februar 2019Tom Hübner

Thesenpapier: Gesundheitsfördernde und nachhaltige Stadtentwicklung:

Donnerstag, 2. April 2020Tom Hübner

Leben & Wohnen: So wohnt Deutschland

Donnerstag, 20. Dezember 2018Tom Hübner

Startseite » Urteil und Gesetzesentwurf zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer :


Kontaktinformationen

Immobilienliebling GmbH
Krämerstraße 9
18055 Rostock
Tel:  0381 - 1283590
Fax: 0381 - 12835911
info@immobilienliebling.de

Geschäftszeiten

Montag: 14:00-18:00
Dienstag: 10:00-13:00
  14:00-18:00
Mittwoch: 14:00-18:00
Donnerstag: 10:00-13:00
  14:00-18:00
Freitag: 10:00-13:00
 Route anzeigen

Unser Standort

Auch hier für Sie tätig

  • Immobilienmakler Bad Doberan
  • Immobilienmakler Kühlungsborn
  • Immobilienmakler Rerik

Immobilienliebling GmbH

Immobilienliebling GmbH

Kundenbewertungen

Immobilienliebling GmbH hat 4,88 von 5 Sterne | 43 Bewertungen auf ProvenExpert.com

Wir sind Mitglied

Immobilienliebling GmbH im IVD
Immobilienliebling GmbH im IVD

Mit Freunden teilen

  • teilen  
  • twittern  
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 
Diese Website nutzt Cookies, um grundlegende Funktionen der Webseite zu gewährleisten, um Funktionen für soziale Medien anzubieten und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.
Detailierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Disclaimer
  • Standort
Copyright by Immobilienliebling GmbH | Maklerhomepage by GermanMadeMarketing