Facebook
Google+
YouTube
Xing
Immobilienliebling GmbH
0381-128 359 0
  • Start
  • Verkäufer
    • Verkäufer Info’s
    • Faktor Geld
    • Faktor Zeit
    • Faktor Sicherheit
    • Käuferfinder
    • Verkäufer-Checkliste
    • Unsere Verkaufsstrategie
    • Online-Seminar
    • Online-Immobilienbewertung
    • eBook zum Immobilienverkauf
  • Interessenten
    • Interessenten Info’s
    • Interessenten-Liste
  • Immobilien
    • Alle Immobilien
    • Referenz-Immobilien
  • Unternehmen
    • Über Uns
    • Kunden-Feedback
    • Immobilien News
    • Aktuelles
  • Kontakt
  • WERTERMITTLUNG

Urteil: Mieter zur Zahlung nach Räumung verpflichtet:

Montag, 4. Januar 2021Immobilien NewsTom Hübner

Der Mieter einer Einzimmerwohnung in einem Studentenwohnheim in Köln sollte sein Apartment bis zum 30. April 2017 räumen und herausgeben. Mit einem Schreiben vom 27. April 2017 bat er den Vermieter um Aufschub der Räumungsfrist und darum, das Mietverhältnis zu verlängern. Der Vermieter verlängerte das Mietverhältnis bis Ende Juni 2017 unter der Voraussetzung, dass der Mieter eine monatliche Nutzungsentschädigung sowie die ausstehenden Strom- und Wasserrechnungen zahlt. Der Mieter akzeptierte das Angebot und bestätigte dieses schriftlich.

Nach Auszug aus der Wohnung im Juli 2017 weigerte sich der Mieter jedoch, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Zudem beklagte er den Vermieter, die geleistete Kautionszahlung in Höhe von 378,91 Euro einschließlich der Verzugszinsen zurückzuzahlen. Aus Sicht des Vermieters schuldetet der Student ihm jedoch 1.885,82 Euro. Dieser Betrag setze sich aus der Zahlung der Nutzungsentschädigung sowie der ausstehenden Strom- und Wasserrechnungen von insgesamt 1.588,46 Euro sowie 365,44 Euro aus der Schlussrechnung über die Strom-, Wasser- und Zählermietkosten vom 4. Juli 2017 und 310,83 Euro aus den entstandenen Räumungskosten zusammen. Den ausstehenden Betrag verrechnete der Vermieter mit der Kaution.

Sowohl die Klage als auch die Revision hatten keinen Erfolg (AZ VIII ZR 230/19). Der Mieter beklagte, dass die Betriebskostenabrechnung den formellen Anforderungen gemäß § 556 Abs. 3 BGB nicht entsprach und somit unwirksam sei. Laut Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) ist allerdings die vorab geschlossene schriftliche Vereinbarung der beiden Vertragsparteien über die noch ausstehenden Betriebskosten ausschlaggebend und wirksam. Nach Abzug eines Teilbetrags auf die Schlussrechnung sowie auf einen Teil der Räumungskosten ist der Kläger zur Zahlung eines Betrags von 1.274,55 Euro nebst Zinsen verpflichtet.

Quelle: BGH
© fotolia.de
Source: ImmoNews

Tags: Aktuelles
Vorheriger Beitrag Wellness-Bad in den eigenen vier Wänden: Nächster Beitrag Beim Hausbau Schadstoffe vermeiden:

Ähnliche Beiträge

Mieten & Vermieten: Urteil: Mülltonnen müssen geduldet werden

Montag, 28. Mai 2018Tom Hübner

Baubranche: Bautipp: Förmliche Bauabnahme vertraglich vereinbaren

Mittwoch, 28. März 2018Tom Hübner

Marktdaten: Immobilienmarkt: Wohnungs- und Hauspreise steigen weiter

Donnerstag, 5. April 2018Tom Hübner

Startseite » Urteil: Mieter zur Zahlung nach Räumung verpflichtet:


Kontaktinformationen

Immobilienliebling GmbH
Krämerstraße 9
18055 Rostock
Tel:  0381 - 1283590
Fax: 0381 - 12835911
info@immobilienliebling.de

Geschäftszeiten

Montag: 14:00-18:00
Dienstag: 10:00-13:00
  14:00-18:00
Mittwoch: 14:00-18:00
Donnerstag: 10:00-13:00
  14:00-18:00
Freitag: 10:00-13:00
 Route anzeigen

Unser Standort

Auch hier für Sie tätig

  • Immobilienmakler Bad Doberan
  • Immobilienmakler Kühlungsborn
  • Immobilienmakler Rerik

Immobilienliebling GmbH

Immobilienliebling GmbH

Kundenbewertungen

Immobilienliebling GmbH hat 4,88 von 5 Sterne | 43 Bewertungen auf ProvenExpert.com

Wir sind Mitglied

Immobilienliebling GmbH im IVD
Immobilienliebling GmbH im IVD

Mit Freunden teilen

  • teilen  2 
  • twittern  0 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 
Diese Website nutzt Cookies, um grundlegende Funktionen der Webseite zu gewährleisten, um Funktionen für soziale Medien anzubieten und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.
Detailierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Disclaimer
  • Standort
Copyright by Immobilienliebling GmbH | Maklerhomepage by GermanMadeMarketing