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Automatischen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner?

Mittwoch, 13. September 2017AktuellesTom Hübner

Neuregelung des Gesetzes zur automatischen Notfallvertretung durch Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner – was wird sich ändern?

Die Patientenverfügung wird nicht Gegenstand der Neuregelung des Gesetzes zur Automatischen Notfallvertretung durch Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner sein.

Die wichtigsten Veränderungen ab dem 01.07.2018 im Überblick:

Die Neuregelung gilt nur für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner.

Ärzte erhalten Zugriff auf die Einträge im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, um Auskunft über dort registrierte Vorsorgedokumente zu erhalten. Somit wird die Registrierung im ZVR weiter aufgewertet und eine schnelle Kontaktaufnahme mit den Bevollmächtigten ist möglich.

Es dürfen ausschließlich Entscheidungen zu medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in der Zeit zwischen Akutversorgung und der dann notwendigen Betreuerbestellung getroffen werden. Dieser Zeitraum beträgt in der Regel wenige Tage.

Für alle weiteren Tätigkeiten im Namen des betroffenen Partners (Behörden, Versicherungen, Vermögen, Post, Internet usw.) ist eine Vorsorgevollmacht notwendig. Ist diese nicht vorhanden kommt es in jedem Fall zur Bestellung eines Betreuers. Dies kann ein Angehöriger oder ein Berufsbetreuer sein. Die Entscheidung trifft das Betreuungsgericht.

Die Kosten für Berufsbetreuer steigen ab dem 01.10.2017 um 15% und müssen vom Betreuten selbst getragen werden.

Fazit:

Für alle, die Wert auf Selbstbestimmung legen, ändert das neue Gesetz nichts. Die Vorsorgevollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung ist auch in Zukunft die einzige Möglichkeit, rechtzeitig selbstbestimmt vorzusorgen.

Beachten Sie hierzu bitte auch unsere kostenlose Informationsveranstaltung am 20.09.2017! Anmeldung unter info@immobilienliebling.de oder unter 0381-1283590

 

Tags: Immobilie im Alter, Vorsorgevollmacht
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